Treppenlifte und Pflegegrade: Ein Leitfaden zu Zuschüssen und Leistungen

Entdecken Sie alles Wissenswerte über die fünf Pflegegrade in Deutschland: Von der Einstufung bis zu den spezifischen Leistungen.

Treppenlifte bieten Menschen mit eingeschränkter Mobilität eine wertvolle Unterstützung im Alltag, können jedoch mit erheblichen Kosten verbunden sein. Glücklicherweise gibt es verschiedene Möglichkeiten, finanzielle Unterstützung zu erhalten, insbesondere für Personen mit einem anerkannten Pflegegrad.

Inhaltsverzeichnis

Zuschüsse von der Pflegekasse

Die Pflegekasse bezuschusst die Anschaffung eines Treppenlifts mit bis zu 4.000 Euro pro Person, wenn mindestens Pflegegrad 1 vorliegt. Dieser Zuschuss kann auch für Mietlifte genutzt werden​​.

Voraussetzungen für den Pflegekassenzuschuss

  • Mindestens Pflegegrad 1
  • Eigentümer oder Mieter der Wohnung
  • Individuelle Eignung des Treppenlifts

Antragsverfahren

Der Antrag auf Zuschuss muss bei der Pflegekasse gestellt werden und sollte folgende Angaben enthalten:

  • Persönliche Daten
  • Pflegestufe
  • Art und Umfang der Maßnahme
  • Kostenvoranschlag

Höhe des Zuschusses

Bis zu 4.000 Euro pro Antragsteller mit Pflegestufe. Bei Ehepaaren mit je einem Pflegegrad können bis zu 8.000 Euro gewährt werden​​.

Eigenanteil

Der Eigenanteil beträgt mindestens 10 Prozent der Kosten für den Treppenlift und darf nicht mehr als die Hälfte des monatlichen Bruttoeinkommens betragen.

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Wichtige Aspekte der Pflegegrade

  • Einstufungskriterien: Die Zuweisung eines Pflegegrades erfolgt auf Basis eines Punktesystems, das die Selbstständigkeit und Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person in sechs Bereichen bewertet.
  • Antragstellung: Ein Antrag auf Einstufung kann formlos bei der Pflegekasse eingereicht werden. Die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst oder bei Privatversicherten durch MEDICPROOF.
  • Finanzielle Leistungen: Je nach Pflegegrad stehen unterschiedliche Geld- und Sachleistungen sowie Zuschüsse zur Verfügung.
  • Unterstützung bei Wohnraumanpassung: Personen mit Pflegegrad können Zuschüsse für Maßnahmen zur altersgerechten Wohnraumanpassung, wie beispielsweise einen Treppenlift, erhalten.

Einstufung in Pflegegrade: Das Punktesystem

Die Einstufung in Pflegegrade in Deutschland erfolgt über ein umfassendes Punktesystem, das im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes eingeführt wurde. Dieses System bewertet den Grad der Selbstständigkeit und den Unterstützungsbedarf einer Person in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens.

Die Einstufung basiert auf der Bewertung in sechs Bereichen:

  1. Mobilität: Fähigkeit, sich zu bewegen und fortzubewegen.
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Gedächtnis, Orientierung, Sprache und Fähigkeit zur Interaktion.
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Verhaltensauffälligkeiten.
  4. Selbstversorgung: Fähigkeit, alltägliche Aufgaben wie Essen, Körperpflege und Ankleiden selbstständig zu bewältigen.
  5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Fähigkeit, medizinische Therapieanforderungen zu bewältigen und Medikamente zu verwalten.
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Fähigkeit, den Tagesablauf zu gestalten und soziale Kontakte zu pflegen.

Für jeden dieser Bereiche werden Punkte vergeben, die den Grad der Beeinträchtigung widerspiegeln. Die Gesamtpunktzahl bestimmt dann den Pflegegrad.

Die Begutachtung zur Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder bei privat Versicherten durch MEDICPROOF. Während der Begutachtung werden Informationen gesammelt und die Punkte in den einzelnen Bereichen festgelegt.

Das Punktesystem für die Einstufung in Pflegegrade zielt darauf ab, eine umfassende und gerechte Bewertung der Pflegebedürftigkeit einer Person zu ermöglichen. Es berücksichtigt sowohl physische als auch psychische Aspekte und trägt so zu einer individuellen und bedarfsgerechten Pflege bei.

Pflegegrade und ihre Leistungen im Überlick

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 1 wird Personen zugesprochen, die eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen. Die Einstufung erfordert eine Punktzahl zwischen 12,5 und 27. Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf ein Pflegegeld von 316 Euro pro Monat oder alternativ auf Pflegesachleistungen bis zu 689 Euro monatlich. Zusätzlich gibt es einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich und Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds.

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Bei Pflegegrad 2 liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten vor, gekennzeichnet durch eine Punktzahl zwischen 27,5 und 47,5. Pflegebedürftige in diesem Grad erhalten ein Pflegegeld von 545 Euro pro Monat oder Pflegesachleistungen bis zu 1.298 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag beträgt auch hier 125 Euro, und es stehen Zuschüsse für die Wohnraumanpassung zur Verfügung.

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Personen mit Pflegegrad 3 weisen eine schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit auf, was sich in einer Punktzahl zwischen 47,5 und 70 widerspiegelt. Sie haben Anspruch auf ein Pflegegeld von 728 Euro monatlich oder Pflegesachleistungen bis zu 1.612 Euro. Der Entlastungsbetrag bleibt bei 125 Euro, und es gibt weiterhin Zuschüsse für die Wohnraumanpassung.

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 4 ist für Personen mit einer schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit und einer Punktzahl zwischen 70 und 90. Sie erhalten ein Pflegegeld von 901 Euro pro Monat oder Pflegesachleistungen bis zu 1.995 Euro. Der Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat gilt weiterhin, und es stehen höhere Zuschüsse für die Wohnraumanpassung zur Verfügung.

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen

Pflegegrad 5 wird Personen zugeteilt, die eine schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufzeigen, erkennbar an einer Punktzahl zwischen 90 und 100. Sie haben Anspruch auf ein Pflegegeld von 901 Euro monatlich oder Pflegesachleistungen bis zu 1.995 Euro, dazu kommt der Entlastungsbetrag von 125 Euro. Außerdem gibt es höchstmögliche Zuschüsse für die Anpassung des Wohnraums.

Hier noch einmal alle Pflegegrade und Leistungen im Überblick

Pflegegrad

Punktzahl

Beschreibung

Pflegegeld pro Monat

Pflegesachleistungen pro Monat

Entlastungsbetrag pro Monat

Wohnraumanpassung

112,5 - 27 PunkteGeringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten€316€689€125Bis zu € 4.000
227,5 - 47,5 PunkteErhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten€545€1.298€125Bis zu € 4.000
347,5 - 70 PunkteSchwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten€728€1.612€125Bis zu € 4.000
470 - 90 PunkteSchwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten€901€1.995€125Höherer Betrag
590 - 100 PunkteSchwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung€901€1.995€125Höchstmöglicher Betrag

Pflegestärkungsgesetz 2 und 3: Ein Überblick

Pflegestärkungsgesetz 2

Das Pflegestärkungsgesetz 2, in Kraft getreten am 1. Januar 2017, markierte eine entscheidende Reform in der Pflegeversicherung in Deutschland. Es führte das neue System der Pflegegrade ein und ersetzte die bis dahin geltenden Pflegestufen.

  • Einführung von fünf Pflegegraden: Das Gesetz ersetzte die drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade, um die Pflegebedürftigkeit genauer und individueller zu erfassen.
  • Neues Begutachtungsassessment (NBA): Es wurde ein neues Bewertungsverfahren eingeführt, das neben körperlichen Einschränkungen auch geistige und psychische Beeinträchtigungen berücksichtigt.
  • Gleichstellung körperlicher und kognitiver Einschränkungen: Menschen mit Demenz und anderen geistigen Beeinträchtigungen wurden durch das neue System besser berücksichtigt.
  • Erweiterung der Leistungen: Die Reform sah auch eine Erhöhung und Flexibilisierung der Pflegeleistungen vor, um eine bedarfsgerechtere Unterstützung zu ermöglichen.

Pflegestärkungsgesetz 3

Das Pflegestärkungsgesetz 3 trat Anfang 2017 in Kraft und baute auf den Neuerungen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes auf.

  • Stärkung der kommunalen Verantwortung: Das Gesetz zielte darauf ab, Kommunen eine aktivere Rolle in der Pflegeberatung und -planung zu geben.
  • Ausbau der Pflegeberatung: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollten durch verbesserte Beratungsstrukturen und die Einführung von Pflegestützpunkten besser unterstützt werden.
  • Förderung von Prävention und Rehabilitation: Es wurde ein stärkerer Fokus auf präventive und rehabilitative Maßnahmen gelegt, um die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen länger zu erhalten.
  • Digitalisierung in der Pflege: Das Gesetz beinhaltete auch Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung im Pflegebereich, z.B. durch elektronische Pflegeanwendungen.
  • Änderungen in der Pflegefinanzierung: Das Gesetz führte auch Anpassungen bei der Finanzierung der Pflege ein, um die langfristige Finanzierbarkeit zu sichern.

Die Pflegestärkungsgesetze 2 und 3 stellten bedeutende Schritte dar, um das Pflegesystem in Deutschland gerechter, individueller und zukunftsfähiger zu gestalten. Sie berücksichtigten die wachsenden Herausforderungen einer alternden Gesellschaft und setzten einen stärkeren Fokus auf die Bedürfnisse und die Lebensqualität von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen.

TIPP

Sichern Sie sich weitere Zuschüsse bei vorliegender Pflegestufe

Nach § 40 des SGBIX erhalten pflegebedürftige Personen bis zu 4.000 € vom Staat als Förderung bzw. als Zuschüsse für  einen Treppenlift. Das bedeutet: Haben beide Eheleute jeweils eine vorliegende Pflegestufe oder Pflegegrad können Sie dadurch einen Zuschuss von bis zu 8.000 € erhalten. Somit deckt der Zuschuss die Treppenlift-Kosten nahezu komplett. Übrigens: Liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, gibt es für Pflegemittel einen staatlichen Erstattungs-Anspruch. Sichern Sie sich die aktuelle Förderung und profitieren Sie von weiteren nützlichen Hilfsmitteln, wie zum Beispiel einem Hausnotruf und weiteren:

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Häufig gestellte Fragen

Jede Person mit einem anerkannten Pflegegrad kann bei der Pflegekasse einen Zuschuss für die Anschaffung eines Treppenlifts beantragen. Dies gilt sowohl für Eigentümer als auch für Mieter der betreffenden Wohnung oder des Hauses.

Die Pflegekasse gewährt einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Person für die Anschaffung eines Treppenlifts. Bei mehreren pflegebedürftigen Personen in einem Haushalt kann sich dieser Betrag entsprechend erhöhen.

Um einen Zuschuss zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Vorliegen eines Pflegegrades (mindestens Pflegegrad 1), die Notwendigkeit des Treppenlifts im Rahmen der häuslichen Pflege muss gegeben sein, und ein entsprechender Antrag muss bei der Pflegekasse gestellt werden.

Der Zuschuss kann direkt bei der Pflegekasse beantragt werden. Dafür ist ein formeller Antrag notwendig, der in der Regel einen Kostenvoranschlag für den Treppenlift und einen Nachweis über den Pflegegrad enthält.

Ja, neben dem Zuschuss der Pflegekasse können auch weitere Finanzierungsmöglichkeiten wie der KfW-Zuschuss für barrierefreies Umbauen, regionale Förderprogramme oder steuerliche Erleichterungen in Anspruch genommen werden. Es empfiehlt sich, alle verfügbaren Optionen zu prüfen.