Treppenlift steuerlich absetzen

Erfahren Sie alles Wichtige zur steuerlichen Absetzbarkeit von Treppenliften, einschließlich der geltenden Bedingungen und Voraussetzungen.

Im Alltag von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen spielt der Treppenlift eine entscheidende Rolle. Neben der erhöhten Lebensqualität, die ein solches Hilfsmittel bietet, ist es für viele auch eine wichtige Frage, inwieweit die Kosten für einen Treppenlift steuerlich absetzbar sind. Die Möglichkeit, die Kosten für einen Treppenlift steuerlich abzusetzen, bietet eine erhebliche finanzielle Entlastung für diejenigen, die auf diese Unterstützung im Alltag angewiesen sind. Wir informieren Sie über die spezifischen Voraussetzungen und Möglichkeiten, um von dieser Steuervergünstigung optimal profitieren zu können.

Inhaltsverzeichnis

Treppenlift als außergewöhnliche Belastung

Ein Treppenlift kann unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Diese Regelung basiert auf dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. Es besagt, dass die Kosten für den Treppenlift als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn ein ärztliches Attest die medizinische Notwendigkeit des Lifts bestätigt​​​​​​.

Voraussetzungen für die Steuerabsetzbarkeit

  • Medizinische Notwendigkeit: Ein ärztliches Attest ist erforderlich, um die medizinische Notwendigkeit des Treppenlifts zu belegen. Seit 2014 ist kein amtsärztliches Attest mehr notwendig. Ein normales ärztliches Attest ist ausreichend​​.
  • Angemessene Kosten: Die Kosten für den Einbau müssen verhältnismäßig sein. Dies bedeutet, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen des Treppenlifts stehen sollten​​​​.
  • Zumutbare Belastung: Es gibt eine Grenze, die sogenannte zumutbare Belastung, die überschritten werden muss, um Steuervorteile zu erhalten. Die Höhe dieser Belastung ist einkommensabhängig und wird als Prozentsatz des Einkommens berechnet​​.

Preisvergleiche nutzen und kombinieren

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Was zählt zu den absetzbaren Kosten?

  • Anschaffung und Einbau: Die Kosten für die Anschaffung und den Einbau des Treppenlifts können in voller Höhe im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden​​.
  • Wartungskosten: Die laufenden Wartungskosten eines Treppenlifts sind ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen absetzbar​​.
  • Gebrauchte Treppenlifte: Auch die Kosten für einen gebrauchten Treppenlift können steuerlich geltend gemacht werden​​.

Besonderheiten beachten

  • Kreditzinsen: Falls ein Darlehen für die Finanzierung des Treppenlifts aufgenommen wurde, können die Zinsen unter bestimmten Bedingungen ebenfalls abgesetzt werden​​.
  • Einmalige Berücksichtigung: Die Kosten für den Treppenlift können nur im Jahr der Anschaffung vollständig abgesetzt werden. Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist nicht möglich​​.
  • Menschen mit Behinderung: Personen mit einem Pflegegrad 4 oder 5 können einen Treppenlift ohne medizinischen Nachweis von der Steuer absetzen​​.

Wie hoch ist die Steuerersparnis?

Der Betrag, den Sie vom Finanzamt erstattet bekommen können, variiert individuell. Um die sogenannte „zumutbare Belastungsgrenze“ für Ihren Eigenanteil festzulegen, zieht das Finanzamt verschiedene Faktoren in Betracht. Dazu gehören der jährliche Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte, Ihr Familienstand und die Anzahl Ihrer Kinder. Abhängig von diesen individuellen Gegebenheiten bewegt sich die Belastungsgrenze zwischen 1 und 7 Prozent Ihrer gesamten Einkünfte.

 

Die Berechnung der zumutbaren Belastung durch das Finanzamt erfolgt in abgestuften Schritten. Nur der Teil Ihrer Ausgaben, der diesen berechneten Wert übersteigt, ist steuerlich absetzbar und reduziert somit Ihr zu versteuerndes Einkommen. Die Höhe Ihrer Steuerrückerstattung wird letztlich durch Ihren individuellen Steuersatz bestimmt.

Bei einem geringeren Einkommen fällt auch Ihre Einkommenssteuer niedriger aus. Dementsprechend ist auch der Betrag, den Sie durch das Einreichen Ihrer Einkommenssteuererklärung zurückerhalten können, geringer.

TIPP

Sichern Sie sich Zuschüsse bei vorliegender Pflegestufe

Nach § 40 des SGBIX erhalten pflegebedürftige Personen bis zu 4.000 € vom Staat als Förderung bzw. als Zuschüsse für  einen Treppenlift. Das bedeutet: Haben beide Eheleute jeweils eine vorliegende Pflegestufe oder Pflegegrad können Sie dadurch einen Zuschuss von bis zu 8.000 € erhalten. Somit deckt der Zuschuss die Treppenlift-Kosten nahezu komplett. Übrigens: Liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, gibt es für Pflegemittel einen staatlichen Erstattungs-Anspruch. Sichern Sie sich die aktuelle Förderung und profitieren Sie von weiteren nützlichen Hilfsmitteln, wie zum Beispiel einem Hausnotruf und weiteren:

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Häufig gestellte Fragen

Ja, die Kosten für den Kauf und Einbau eines Treppenlifts können als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung geltend gemacht werden, sofern ein ärztliches Attest die medizinische Notwendigkeit des Lifts bestätigt.

Die zumutbare Belastung wird vom Finanzamt auf Basis Ihres Einkommens, Familienstandes und der Anzahl der Kinder berechnet. Sie variiert zwischen 1 und 7 Prozent Ihres Gesamteinkommens. Nur der Betrag, der diese Grenze überschreitet, kann steuerlich geltend gemacht werden.

Ja, die laufenden Wartungskosten für einen Treppenlift können als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Ja, die Kosten für den Treppenlift müssen im Jahr der Anschaffung in voller Höhe in der Steuererklärung angegeben werden. Eine Verteilung der Kosten über mehrere Jahre hinweg ist nicht möglich.

Nein, sowohl die Kosten für einen neuen als auch für einen gebrauchten Treppenlift können unter denselben Bedingungen steuerlich abgesetzt werden. Wichtig ist die medizinische Notwendigkeit und die Beachtung der zumutbaren Belastungsgrenze.